Rechtliche Informationen

Rhino and Forest Fund e.V.

Auf dem Stein 2
77694 Kehl
Tel: +49-7851-6366281
Fax: +49-7851-6366282
e-mail: info(at)rhinoandforestfund.org
www.rhinoandforestfund.org

Vereinsregister:

Amtsgericht Freiburg VR 370653

Vertretungsberechtigt:

Robert Risch

Marius Rummel

Christopher Wieser

V.i.S.d.P.:

Robert Risch

Satzung des Vereins „Rhino and Forest Fund“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „Rhino and Forest Fund“, der nach seinem Eintrag ins Vereinsregister durch den Zusatz „e.V.“ ergänzt wird. Die Kurzbezeichnung lautet „RFF“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Kehl.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zwecke des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie des Umwelt-, Tier- und Naturschutzes.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

1. Natur- , Tier- und Artenschutz: 
Der Verein unterstützt, organisiert und vollzieht Maßnahmen, die dem Überleben des Sumatranashorns und anderer stark bedrohter Arten vorwiegend in den tropischen Regenwäldern dienlich sind. Dies umfasst auch den Schutz des natürlichen Lebensraums dieser Arten sowie dessen Wiederherstellung durch Renaturierungsmaßnahmen.

2. Klimaschutz
: Der Verein setzt sich neben dem Schutz der bestehenden tropischen Wälder auch für deren Erweiterung durch gezielte, möglichst naturnahe Aufforstungsmaßnahmen ein. Die Wiederaufforstung von tropischen Wäldern kann aktiv dazu beitragen, der Atmosphäre Kohlendioxid zu entziehen und soll dem Klimawandel entgegenwirken. Zudem ist der Schutz der Regenwälder aufgrund ihrer zentralen Rolle im System der globalen Wasserkreisläufe von besonderer Relevanz für das Weltklima.

3. Öffentlichkeitsarbeit: 
Der Verein will die Öffentlichkeit durch Kampagnen und durch die Bereitstellung von Informationen auf die kritische Situation der Regenwälder und der darin lebenden bedrohten Arten aufmerksam machen.
Weiterhin sollen Möglichkeiten für Gegenmaßnahmen gegen die Zerstörung der Regenwälder aufgezeigt werden.

4. Förderung von Wissenschaft und Forschung
: Der Verein unterstützt wissenschaftliche Forschungsprojekte, die dem Schutz bedrohter Arten und ihres Lebensraums dienlich sein können.

5. Akquise von Geldern
: Für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke sollen finanzielle Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen akquiriert und eingesetzt werden.

§ 3 Unabhängigkeit

Der Verein versteht sich als unabhängig und parteiübergreifend.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4a

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter gegen angemessene Vergütung auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte, Entgelthöhe und Vertragsende ist der Vorstand gemäß § 26 BGB zuständig.

3. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

4. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.

5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten.
Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven (ordentlichen) Mitgliedern und Fördermitgliedern.

1. Ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
Ordentliche Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden, stimmberechtigten
Mitglieder.
Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
Voraussetzung für eine ordentliche Mitgliedschaft ist die aktive Mitarbeit im Verein. Die ordentliche Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend.
Der Verein ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft kann jederzeit durch schriftliche Kündigung oder in Textform gegenüber dem Vorstand erklärt werden oder mündlich Im Rahmen einer Mitgliederversammlung erfolgen.
Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt oder den Verein für parteipolitische Interessen missbraucht. Darüberhinaus kann der Vorstand einem Mitglied das Vertrauen entziehen und eine Abstimmung über die Aberkennung der Mitgliedschaft auf der Mitgliederversammlung beantragen.
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung exklusive des betroffenen Mitglieds mit 2/3 Mehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückzahlung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Die Anzahl ordentlicher Mitglieder kann begrenzt werden. Über die Begrenzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

2. Fördermitglieder
Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigte Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
Fördermitglieder haben ein Informationsrecht und ein alle Angelegenheiten des Vereins betreffendes Vorschlagsrecht und werden regelmäßig über die Aktivitäten des Vereins informiert.
Die Fördermitgliedschaft ergibt sich aus einem schriftlichen Aufnahmeantrag sowie einer regelmäßigen Beitragszahlung und endet mit deren Einstellung über mehr als 12 Monate hinweg oder auf Antrag des Fördermitglieds in Textform zu jedem beliebigen Zeitpunkt.
Die Zahl von nicht stimmberechtigten Fördermitgliedern ist nicht begrenzt. Der Vorstand ist berechtigt, einer Person oder Organisation die Fördermitgliedschaft ohne Begründung zu verweigern oder abzuerkennen.

3. Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge bleibt den Mitgliedern bzw. Fördermitgliedern überlassen, sollte von der Mitgliederversammlung nichts anderes beschlossen werden.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

– Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
– Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
– Entlastung des Vorstands,
– (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
– über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des
Vereins zu bestimmen,
– die Kassenprüfer/innen zu wählen, die weder dem Vorstand noch
einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht
Angestellte des Vereins sein dürfen,
– Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

2. Einberufung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen.
Der Termin wird im Konsens vom Vorstand festgelegt.
Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vorher über die E-Mail-Liste oder per Post durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies über die Mitglieder-E-Mail-Liste mit Rückmeldung oder den Postweg unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden.
Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

3. Anträge

Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

4. Protokoll

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten und von zwei Vorstandsmitgliedern gegengelesen. Das Protokoll wird innerhalb von zwei Wochen über die E-Mail-Liste oder den Postweg verschickt.

5. Stimmrecht

Stimmberechtigt sind ausschließlich ordentliche Mitglieder. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht der Mitglieder nur persönlich ausgeübt werden.

6. Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 des Vorstandes und ein Kassenprüfer anwesend sind.

7. Abstimmungen

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handheben oder Zuruf, sollte keines der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragen.

8. Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur durch die Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Der Beschluss über eine Satzungsänderung bedarf einer ¾ Mehrheit der auf einer Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder des Vereins. Der Beschlussantrag für eine Satzungsänderung wird durch ein Vereinsmitglied über die E-Mail-Liste mit dem Betreff „Antrag zur Satzungsänderung“ oder den Postweg mindestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung gestellt.
Eine spontane Satzungsänderung während einer Mitgliederversammlung bedarf eines Konsens unter den anwesenden Mitgliedern und setzt die Anwesenheit von mindestens 50% aller Mitglieder voraus.

9. Auflösung

Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung einer ¾ Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder bei einer Mitgliederversammlung und setzt die Anwesenheit von mindestens 50% aller Mitglieder voraus.
Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss als Beschlussantrag zwei Monate vor einer Mitgliederversammlung ordnungsgemäß zur Abstimmung vorgelegt werden.

10. Vermögensbindung

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Verein „Zoologische Gesellschaft für Arten- und Populationsschutz e.V.“, München, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

a) ein/e 1. Vorsitzende/r
b) ein/e 2. Vorsitzende/r
c) ein/e Kassenwart/in

Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit und ist für die Geschäftsführung zuständig.
Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die zweite Vorsitzende und der/die Kassenwart/in.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Der Vorstand ist gegenüber den Mitgliedern rechenschaftspflichtig.

§ 8 Kassenprüfer/innen

Über die Jahresmitgliederversammlung sind alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Kassenprüfer/innen haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 9 Gründungsklausel

Falls für die Eintragung in das Vereinsregister oder für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch die entsprechenden Behörden Änderungen und Anpassungen der Satzung nötig werden, kann der Vorstand diese auch ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vornehmen. Der Vorstand wird zur Vornahme dieser Handlungen insoweit bereits jetzt ausdrücklich ermächtigt.